§ 478 FamFG. Ausschließungsbeschluss
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. April 2012]
    1§ 478. Ausschließungsbeschluss. 
        
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
        
            (2) 2[1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend.
        
        (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 32, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.