§ 487 FamFG. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. September 2013] | [1. September 2009] | 
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| § 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft | § 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft | 
| (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, | (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen | 
| 1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; | 1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; | 
| 2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind; | 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind; | 
| 3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln; | 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben. | 
| 4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen. | |
| (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden. | (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden. | 
    [1. September 2009–1. September 2013]
    1§ 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft. 
        
            (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen
            
        - 1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
 - 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind;
 - 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
 
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.