§ 491 FamFG. Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 491. Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden. [1] Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. [2] Bezweckt das Aufgebot die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 491 FamFG

§ 490 FamFG. Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

§ 491 FamFG. Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 492 FamFG. Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren