§ 57 FamFG. Rechtsmittel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [1. Januar 2013] | [1. September 2009] | 
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| § 57. Rechtsmittel | § 57. Rechtsmittel | 
| [1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. [2] Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung | [1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung | 
| 1. über die elterliche Sorge für ein Kind, | 1. über die elterliche Sorge für ein Kind, | 
| 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, | 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, | 
| 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, | 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, | 
| 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder | 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder | 
| 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung | 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung | 
| entschieden hat. | entschieden hat. | 
    [1. September 2009–1. Januar 2013]
    1§ 57. Rechtsmittel.  [1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
            
- 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
 - 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
 - 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
 - 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
 - 25. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 2, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.