§ 75 FamFG. Sprungrechtsbeschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013]
1§ 75. Sprungrechtsbeschwerde.
(1) [1] Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
  • 1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
  • 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
[2] Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
2(2) [1] Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. [2] Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 9, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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