§ 90 FamFG. Anwendung unmittelbaren Zwanges

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 90. Anwendung unmittelbaren Zwanges.
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
  • 1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
  • 2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
  • 3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) [1] Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. [2] Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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