§ 96 FamFG. Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2022] | [1. September 2009] |
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§ 96. Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen | § 96. Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen |
(1) [1] Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. [3] Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. | (1) [1] Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. [3] Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. |
(2) [1] Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. [2] Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. | (2) [1] Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. [2] Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. |
[1. September 2009–1. Januar 2022]
1§ 96. 2Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen.
(1) [1] Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. [3] Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) 3[1] Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. [2] Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.
- 3. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.