§ 2 G 10. Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
Paragraf 2. Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung
[1. Dezember 2021]
1§ 2. 2Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. [2] Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. 3[3] (weggefallen) 4[4] (weggefallen) 5[5] (weggefallen)
6(1a) [1] Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung
- 1. Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
- 2. Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, aus- zuleiten,
- 3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten, sowie
-
4. die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch die berechtigte Stelle zu ermöglichen
- a) durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste;
- b) durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.
8(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.
(2) 9[1] Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
- 1. auszuwählen,
- 2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
- 3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(3) 12[1] Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. [2] Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. 13[3] Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. [4] Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
- 2. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 4. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 5. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 6. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 7. 1. Dezember 2021: Artt. 6 Abs. 4, 8 Abs. 2 des Gesetz vom 5. Juli 2021.
- 8. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 9. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 10. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 11. 9. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 12. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 1a Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 13. 27. Juni 2020: Artt. 38, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.