§ 1 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 2018]
1§ 1.
(1) [1] Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). [2] Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. 2[3] Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.
3(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. [2] Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) 4[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. [2] Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
2. 1. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 1, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014.
3. 1. September 2009: Artt. 36 Nr. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 8. September 2015: Artt. 153, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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