§ 101 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
    [1. Januar 1900–1. April 1936]
    1§ 101. 
        
(1) Durch Landesgesetz kann dem im § 100 bezeichneten Amtsgerichte die Befugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach § 54 zulässigen Eintragung anzuhalten.
        (2) Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitts statt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.