§ 12b GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
    [1. Oktober 2009]
    1§ 12b. 
        
            (1) [1] Nach der Übertragung von geschlossenen Grundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr verlangt werden. [2] Werden die Originale nach ihrer Aussonderung durch eine andere Stelle als das Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Einsicht nach Landesrecht.
        
        (2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Grundakten und frühere Grundbücher von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.