§ 131 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [26. November 2019] | [9. Oktober 2013] | 
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| § 131 | § 131 | 
| (1) [1] Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. [2] Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. [3] Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich. | (1) [1] Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. [2] Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. [3] Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich. | 
| (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 
| 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und | 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und | 
| 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln. [2] Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln. [2] Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 
    [9. Oktober 2013–26. November 2019]
    1§ 131. 
        
            2(1) [1] Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. [2] Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. [3] Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
        
        
            3(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
                
    
- 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und
 - 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 30, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
 - 2. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
 - 3. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.