§ 35 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[17. August 2015]
1§ 35.
(1) 2[1] Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. 3[2] Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und [die Niederschrift] über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
4(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugniß eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugniß des Testamentsvollstreckers [sind] jedoch die Vorschriften des Abs[atzes] 1 Satz 2 entsprechend[… anzuwenden].
5(3) 6[1] Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in [den] Abs[ätzen] 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3.000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. [2] Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 17. August 2015: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
3. 17. August 2015: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
4. 17. August 2015: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. b, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
5. 15. Oktober 1942: §§ 3, 11 der Verordnung vom 5. Oktober 1942.
6. 17. August 2015: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

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