§ 37 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[9. Oktober 2013]
1§ 37. Die Vorschriften des § [36] sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 10, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.