§ 4 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
    [1. September 2009]
    1§ 4. 
        
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
        
            2(2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. 3[2] In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.
 - 2. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 4, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
 - 3. 1. September 2009: Artt. 36 Nr. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.