§ 42 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 42. [1] Die Vorschriften des § [41 sind] auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend[… anzuwenden]. [2] Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

Umfeld von § 42 GBO

§ 41 GBO

§ 42 GBO

§ 43 GBO