§ 45 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 45.
(1) Sind in einer Abtheilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
(2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Range nachsteht.
(3) Diese Vorschriften [sind] insoweit [nicht anzuwenden], als ein Rangverhältniß nicht besteht oder das Rangverhältniß von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

Umfeld von § 45 GBO

§ 44 GBO

§ 45 GBO

§ 46 GBO