§ 56 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1978] |
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§ 56 | § 56 |
(1) [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. | [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. |
(2) [1] Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. [2] Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben. |
[1. Januar 1978–25. Dezember 1993]
1§ 56. [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. 2[2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 3, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.