§ 56 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. Januar 1978]
§ 56 § 56
(1) [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) [1] Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. [2] Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
[1. Januar 1978–25. Dezember 1993]
1§ 56. [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. 2[2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 3, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.

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