§ 60 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [1. April 1936] | [1. Januar 1900] | 
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| § 60 | § 60 | 
| (1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen. | (1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen. | 
| (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers [ist] die Vorschrift des § 29 [Abs. 1] Satz 1 entsprechend[… anzuwenden]. | (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers findet die Vorschrift des § 29 Satz 1 entsprechende Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. April 1936]
    1§ 60. 
        
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen.
        (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers findet die Vorschrift des § 29 Satz 1 entsprechende Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.