§ 63 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 63. Wird nach der Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, [bei demselben] Grundbuchamt[… gebuchtes] Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes über die Gesammthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu ergänzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.