§ 73 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. August 2001] | [1. April 1936] |
---|---|
§ 73 | § 73 |
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. | (1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(2) [1] Die [Beschwerde ist] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung [zur Niederschrift] des Grundbuchamts oder [der Geschäftsstelle] des Beschwerdegerichts [einzulegen]. [2] Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden. | (2) Die [Beschwerde ist] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung [zur Niederschrift] des Grundbuchamts oder [der Geschäftsstelle] des Beschwerdegerichts [einzulegen]. |
[1. April 1936–1. August 2001]
1§ 73.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.