§ 78 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
    [1. Oktober 2009]
    1§ 78. 
        
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
        
            (2) [1] Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
                
        
    
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
 - 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 36 Nr. 8, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 12, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.