§ 82a GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[15. Oktober 1942]
1§ 82a. [1] Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. [2] Das Grundbuchamt kann in diesem Falle das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Oktober 1942: §§ 4, 11 der Verordnung vom 5. Oktober 1942.