§ 96 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [1. September 2009] | [1. April 1936] | 
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| § 96 | § 96 | 
| [1] Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. [2] Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt. | [1] Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. [2] Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt. | 
    [1. April 1936–1. September 2009]
    1§ 96.  [1] Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. [2] Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.