Art. 104b GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
| [4. April 2019] | [20. Juli 2017] | 
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| Artikel 104b | Artikel 104b | 
| (1) [1] Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die | (1) [1] Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die | 
| 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder | 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder | 
| 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder | 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder | 
| 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums | 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums | 
| erforderlich sind. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. | erforderlich sind. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. | 
| (2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. [2] Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. [3] Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. [4] Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. [5] Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. [6] Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. [7] Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. | (2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. [2] Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. [3] Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. [4] Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. [5] Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. [6] Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. | 
| (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. | (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. | 
    [20. Juli 2017–4. April 2019]
    1Artikel 104b. 
        
            2(1) [1] Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
                
        - 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
 - 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
 - 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
 
            (2) [1] Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 3[2] Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. 4[3] Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. 5[4] Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 6[5] Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 7[6] Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
        
        (3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 17, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
 - 2. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
 - 4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
 - 5. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
 - 6. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
 - 7. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.