Art. 109a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
| [20. Juli 2017] | [1. August 2009] | 
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| Artikel 109a | Artikel 109a | 
| (1) [1] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | [1] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 
| 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), | 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), | 
| 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, | 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, | 
| 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. [2] (weggefallen) | 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. [2] | 
| (2) [1] Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. [2] Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. | |
| (3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen. | Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen. | 
    [1. August 2009–20. Juli 2017]
    1Artikel 109a.  [1] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
            
- 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
 - 2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
 - 3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 5, 2 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.