Art. 112 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[15. Mai 1969]
1Artikel 112. [1] Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. [2] Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. [3] Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Mai 1969: Artt. I Nr. 3, II des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 1969.