Art. 20a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. August 2002] | [15. November 1994] |
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Artikel 20a | Artikel 20a |
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. | Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. |
[15. November 1994–1. August 2002]
1Artikel 20a. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
- Anmerkungen:
- 1. 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.