Art. 3 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[15. November 1994]
1Artikel 3.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2(2) [1] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. [2] Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
3(3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [2] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.
3. 15. November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1994.

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