Art. 38 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
    [6. August 1970]
    1Artikel 38. 
        
            (1) [1] Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. [2] Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
        
        
            2(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
        
        (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
 - 2. 6. August 1970: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 31. Juli 1970.