Art. 42 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
    [24. Mai 1949]
    1Artikel 42. 
        
            (1) [1] Der Bundestag verhandelt öffentlich. [2] Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. [3] Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
        
        
            (2) [1] Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. [2] Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
        
        (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.