Art. 45 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. Dezember 2009][25. Dezember 1992]
Artikel 45 Artikel 45
[1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. [3] Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
[25. Dezember 1992–1. Dezember 2009]
1Artikel 45. [1] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. [2] Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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