Art. 52 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
| [25. Dezember 1992] | [24. Mai 1949] | 
|---|---|
| Artikel 52 | Artikel 52 | 
| (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. | (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. | 
| (2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. | (2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. | 
| (3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. | (3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. | 
| (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. | |
| (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. | (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. | 
    [24. Mai 1949–25. Dezember 1992]
    1Artikel 52. 
        
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
        
            (2) [1] Der Präsident beruft den Bundesrat ein. [2] Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
        
        
            (3) [1] Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. [2] Er gibt sich eine Geschäftsordnung. [3] Er verhandelt öffentlich. [4] Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
        
        (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.