Art. 73 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[3. August 1972] | [28. Juni 1968] |
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Artikel 73 | Artikel 73 |
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: | Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: |
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; | 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; |
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; | 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; |
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; | 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; |
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; | 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; |
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; | 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; |
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; | 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; |
7. das Post- und Fernmeldewesen; | 7. das Post- und Fernmeldewesen; |
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; | 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; |
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; | 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; |
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder | 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder |
a) in der Kriminalpolizei, | in der Kriminalpolizei |
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und | und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, |
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | |
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; | die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung; |
11. die Statistik für Bundeszwecke. | 11. die Statistik für Bundeszwecke. |
[28. Juni 1968–3. August 1972]
1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
- 7. das Post- und Fernmeldewesen;
- 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11. die Statistik für Bundeszwecke.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
- 2. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.