Art. 88 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[25. Dezember 1992]
1Artikel 88. [1] Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. [2] Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 7, 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.