Art. 91b GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. Januar 1970–1. September 2006]
1Artikel 91b. [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. [2] Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 1, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.