Art. 96a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[12. März 1961] | [22. März 1956] |
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Artikel 96a | Artikel 96a |
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. | |
(2) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. | (1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
[4] Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [5] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. | (2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [2] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben. |
(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof. | (3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof. |
(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für die Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten. |
[22. März 1956–12. März 1961]
1Artikel 96a.
(1) [1] Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. [2] Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. [3] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) [1] Die Wehrstrafgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. [2] Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte ist der Bundesgerichtshof.
- Anmerkungen:
- 1. 22. März 1956: Artt. I Nr. 12, II des Gesetzes vom 19. März 1956.