§ 1 GIA. Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
    [19. November 2020]
    1§ 1. Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen. 
        
            (1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:
                
        - 1. die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,
 - 2. Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,
 - 3. eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,
 - 4. die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.
 
            (2) [1] Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. [2] Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 19. November 2020: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 12. November 2020.