§ 10 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1962]
    1§ 10. 
        
            (1) [1] Nach näherer landesgesetzlicher Bestimmung können Gerichtsreferendare mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte betraut werden. [2] Der Auftrag ist in jedem Fall durch den Richter aktenkundig zu machen.
        
        (2) Bei Amtsgerichten und Landgerichten kann, wer zum Richteramt befähigt ist, als Hilfsrichter verwendet werden, ohne gemäß § 6 zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein.
        (3) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Übertragung richterlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.8, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.