§ 102 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1900] | [1. Oktober 1879] |
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§ 102 | § 102 |
(1) [1] Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. [2] (weggefallen) | (1) [1] Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. [2] Die Einlassungsfrist (§ 234 Satz 1 der Civilprozeßordnung) beträgt mindestens zwei Wochen. |
(2) In den Fällen der §§ [505], [506] der Civilprozeßordnung hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen. | (2) In den Fällen der §§ 466, 467 der Civilprozeßordnung hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen. |
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 102.
(1) [1] Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. [2] Die Einlassungsfrist (§ 234 Satz 1 der Civilprozeßordnung) beträgt mindestens zwei Wochen.
(2) In den Fällen der §§ 466, 467 der Civilprozeßordnung hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.