§ 105 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 105 | § 105 |
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat. | (1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat. |
(2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. | (2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. |
(3) In Streitigkeiten, [die] sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung [im ersten Rechtszug] durch den Vorsitzenden allein erfolgen. | (3) In Streitigkeiten, [die] sich auf das Rechtsverhältniß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung [im ersten Rechtszug] durch den Vorsitzenden allein erfolgen. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 105.
(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat.
(2) Sämmtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.