§ 119a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 2021] | [1. Januar 2018] | 
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| § 119a | § 119a | 
| (1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet: | [1] Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet: | 
| 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, | 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, | 
| 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, | 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, | 
| 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, | 3. Streitigkeiten | 
| 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, | |
| 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, | über Ansprüche aus Heilbehandlungen und | 
| 6. erbrechtliche Streitigkeiten und | |
| 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. | 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen. | 
| (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | |
| (3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden. | [2] Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden. | 
    [1. Januar 2018–1. Januar 2021]
    1§ 119a.  [1] Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:
            
- 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
 - 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
 - 3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
 - 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2018: Artt. 5 Nr. 4, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.