§ 120 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 1951–1. Oktober 1969]
1§ 120.
(1) 2[1] Die Oberlandesgerichte sind zur Verhandlung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug in den Strafsachen zuständig, die nach § 134a Abs. 1 von dem Oberbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben werden oder in denen der Bundesgerichtshof nach § 134a Abs. 3 bei Eröffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweist. [2] In den von dem Oberbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegebenen Sachen trifft das Oberlandesgericht auch die im § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(2) [1] Für den Gerichtsstand gelten in diesen Fällen die allgemeinen Vorschriften. [2] Sind jedoch in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die im Abs. 1 den Oberlandesgerichten zugewiesenen Aufgaben durch die Landesjustizverwaltung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen werden. [3] Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können diese Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.49, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
- 3. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.