§ 120a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2011] | [12. Juli 2008] |
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§ 120a | § 120a |
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. | (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. |
(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. | (2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. |
[12. Juli 2008–1. Januar 2011]
1§ 120a.
2(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juli 2004: Artt. 3 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004.
- 2. 12. Juli 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.
- 3. 12. Juli 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.