§ 120a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2011][12. Juli 2008]
§ 120a § 120a
(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
[12. Juli 2008–1. Januar 2011]
1§ 120a.
2(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
3(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2004: Artt. 3 Nr. 3, 9 des Ersten Gesetzes vom 23. Juli 2004.
2. 12. Juli 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.
3. 12. Juli 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2008.

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