§ 121 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1977] | [1. Januar 1975] | 
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| § 121 | § 121 | 
| (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: | (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: | 
| 1. der Revision gegen | 1. der Revision gegen | 
| a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters]; | a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters]; | 
| b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n]; | b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n]; | 
| c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; | c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; | 
| 2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;] | 2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist. | 
| 3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes. | |
| (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen. | (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Abs[atz] 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen. | 
| (3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 
    [1. Januar 1975–1. Januar 1977]
    1§ 121. 
        
            (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
            
        
    
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                    1. der Revision gegen
                    
- 2a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters];
 - 3b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n];
 - 4c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
 
 - 52. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.50, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 28, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.