§ 129 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 129. 
        
            (1) [1] Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich [ihre] Voraussetzungen […] vorliegen, so hat der Präsident die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. [2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen.
        
        (2) Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt zu hören.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.