§ 134 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 1968–1. Oktober 1969]
1§ 134.
2(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug
- 1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches,
- 2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
- 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches),
- 4. bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuches,
- 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
- 6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört, und
- 7. bei Völkermord (§ 220a des Strafgesetzbuches).
(2) Der Bundesgerichtshof ist ferner für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
(3) [1] In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. [2] Er entscheidet ferner über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168a der Strafprozeßordnung).
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
- 2. 1. August 1968: Artt. 4 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.