§ 142 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [15. Juni 1972] | 
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| § 142 | § 142 | 
| (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: | (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: | 
| 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen [General]bundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; | 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; | 
| 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; | 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; | 
| 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. | 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. | 
| (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. | (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. | 
| (3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden. | (3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden. | 
    [15. Juni 1972–1. Januar 1975]
    1§ 142. 
        
            2(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
            
        
        
    
- 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
 - 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
 - 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.53, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 15. Juni 1972: Artt. II Nr. 4 Buchst. b, III § 5 S. 2 des Gesetzes vom 10. September 1971.