§ 142 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [15. Juni 1972] |
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§ 142 | § 142 |
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: | (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: |
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen [General]bundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; | 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; |
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; | 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; |
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. | 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. |
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. | (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. |
(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden. | (3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden. |
[15. Juni 1972–1. Januar 1975]
1§ 142.
2(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
- 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
- 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
- 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.53, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 15. Juni 1972: Artt. II Nr. 4 Buchst. b, III § 5 S. 2 des Gesetzes vom 10. September 1971.