§ 143 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 143 § 143
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für [das] sie bestellt sind. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für [das] sie bestellt sind.
(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzuge [ist]. (2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzuge [ist].
(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der [General]bundesanwalt. (3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der Oberbundesanwalt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 143.
2(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für [das] sie bestellt sind.
3(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzuge [ist].
4(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der Oberbundesanwalt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.54, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.