§ 147 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 147 | § 147 |
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu: | Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu: |
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Oberbundesanwalts und der Bundesanwälte; | 1. dem Reichs[minister der Justiz] hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichsanwälte; |
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes; | 2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwalt[schaft]lichen Beamten des betreffenden [Landes]; |
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks. | 3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 147. Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
- 1. dem Reichs[minister der Justiz] hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichsanwälte;
- 2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwalt[schaft]lichen Beamten des betreffenden [Landes];
- 3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.